Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMS Computer GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma KMS Computer GmbH (KMS) sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KMS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, auch wenn KMS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KMS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von KMS maßgebend.
2. Angebot, Vertrag, Preise
2.1. Die Angebote der Firma KMS sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch deren Lieferanten. Die Bestellung der Ware bzw. Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KMS berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei KMS anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch den Beginn der Ausführung des Auftrages erklärt werden.
2.2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von KMS auf den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist KMS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann KMS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
2.3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von KMS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von KMS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Von KMS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3.2 KMS kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber KMS nicht nachkommt.
3.3 KMS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die KMS nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KMS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist KMS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
3.4 KMS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (1) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (2) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (3) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, KMS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
3.5 Gerät KMS mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von KMS auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist KMS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist KMS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet KMS eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % des Auftragswertes pro Kalenderwoche bis maximal insgesamt 5,0 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass KMS überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Zahlung
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von KMS, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme zu zahlen. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000,00 EUR ist KMS berechtigt, eine Anzahlung iHv. 30 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
5.3 Bei Verträgen über die Erstellung von Software sowie bei Dienstleistungsverträgen sind Abschlagszahlungen in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises mit Vertragsschluss sowie in Höhe von 50 % mit Ablieferung bzw. vollständiger Leistungserbringung und die verbleibenden 20 % mit Schlussrechnungsstellung und ggf. Abnahme fällig. Im Übrigen gilt Ziffer 5.2 Satz 3 entsprechend.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. KMS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Davon unabhängig ist der Auftraggeber bei Mängeln der Lieferung jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der Vergütung zurückzubehalten.
5.6 Erbringt KMS Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit einem festen jährlichem Stundenkontingent und unterschreitet der jährlich in Anspruch genommene Umfang der Leistungen von KMS das vereinbarte Kontingent um mehr als 20 %, kann der darüber hinaus gehende Zeitumfang vom Auftraggeber innerhalb der ersten drei Monate des jeweiligen Folgejahres zusätzlich in Anspruch genommen werden. Eine weitergehende Übertragung ist ausgeschlossen. Auf diese Regelung wird KMS den Auftraggeber bei Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres hinweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KMS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KMS das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat KMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die KMS gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KMS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf KMS diese Rechte nur geltend machen, wenn KMS dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von KMS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KMS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KMS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von KMS gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an KMS ab. KMS nimmt die Abtretung an. Die in Abs.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben KMS ermächtigt. KMS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KMS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann KMS verlangen, dass der Auftraggeber an KMS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KMS um mehr als 10%, wird KMS auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
7. Gewährleistung
7.1 KMS leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Im Falle der Lieferung von Software gilt die Sachmängelgewährleistung nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den von KMS genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
7.2 Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen an KMS unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
7.3 KMS ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels ("Nachbesserung") oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der ursprünglich gelieferten Software übernehmen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird KMS dem Auftraggeber nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Liefergegenstand verschaffen oder diesen so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
7.4 KMS ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers zu erbringen. Im Falle mangelhafter Software genügt KMS seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf der Homepage zum Download bereitgestellt und dem Auftraggeber telefonischer Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme angeboten wird.
7.5 Das Recht des Auftraggebers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Auftraggeber Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet KMS nach Ziffer 8.
7.6 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Die Verjährung beginnt ab Lieferung, oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, mit der Abnahme. Im Falle des Verkaufs von Software mittels Download aus dem Internet beginnt die Verjährung nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 8.
7.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von KMS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Haftung
8.1 KMS haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von KMS übernommenen Garantie.
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von KMS der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
8.3 Eine weitergehende Haftung von KMS besteht nicht.
8.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von KMS.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Der Auftraggeber darf Ansprüche gegen KMS nur nach schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen.
9.2 Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
9.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten der Sitz von KMS.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass KMS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.